Gutachten vorbereiten
A Systematische Ordnung der gedanklich erarbeiteten Ergebnisse
Die Darstellung der Fallösung ist schon deshalb der letzte Schritt der Fallbearbeitung, weil Sie erst jetzt, nach der vollständigen gedanklichen Lösung des Falles entscheiden können, was für den Fragesteller von Interesse ist und wie die Lösung aufzubauen ist.
Auch die Darstellung der Fallösung bedarf der Vorbereitung.
1. Beschränkung auf die nach den Ergebnissen der gedanklichen Fallösung anwendbaren Gesetze (lex specialis derogat legi generali)
In der schriftlichen Fallösung ist stets mit dem speziellsten Gesetz zu beginnen, das in Betracht zu ziehen ist. Soweit es vorliegt, ist für den Grundtatbestand kein Raum mehr. Er bedarf daher keiner Erwähnung. Wenn Sie es für notwendig halten, können Sie den Leser mit einem Satz darauf hinweisen, daß insoweit Gesetzeskonkurrenz vorliegt.
2. Beschränkung auf die ernstlich in Betracht kommenden Gesetze
Das Gutachten muß auch die in Betracht zu ziehenden Delikte erörtern, deren Vorliegen letztlich verneint wird. Zu erwähnen sind aber nur solche Tatbestände, die ernstlich in Betracht kommen (d.h. über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen Sie sich selbst nicht sofort im Klaren waren. Stellen Sie sich insoweit auf den Leser ein (unterschiedliche Erwartungen in Anfänger-, Fortgeschrittenen-, Examens- und Sachverständigengutachten).
3. Beschränkung auf den Fragesteller vermutlich interessierende Ausführungen (Schwerpunktsetzung)
4. Gliederung (Festlegung der Reihenfolge für die Darstellung)
Historische Reihenfolge, soweit keine systematischen Abweichungen erforderlich sind.
B Resultat
Gliederung der Darstellung der Falllösung
