A Die zentralen ursprünglichen Thesen
Ernst Wolf hat die von ihm begründete 'Reale Rechtslehre' in folgenden Thesen zusammengefaßt, die er 1976 der 2. Auflage seines Lehrbuchs "Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts" vorangestellt hat:
- Die Menschenrechte als natürliche unveräußerliche Rechte eines jeden Menschen sind die Grundlage aller anderen rechtlichen Verhältnisse.
- Ein rechtliches Verhältnis existiert unabhängig davon, ob ein Mensch sich dessen bewußt ist, existiert also real.
- Rechtswissenschäftliches Erkennen ist wie jedes Erkennen Erfahren. Als wissenschaftliches Erkennen ist es nach Gesetzen methodisch beweisendes Erfahren.
- Die Rechtsgesetze sind als Gesetze des notwendigen Zusammenhangs zwischen Rechtswirkung und Tatbestand Kausalgesetze und damit Sachgesetze besonderer Art. Die Gesetze der Logik sind als allgemeinste Gesetze des Erkennens methodische Gesetze.
- Die Rechtswissenschaft hat wie jede. Wissenschaft ihre Grundlage in einer empirischen realistischen Ontologie".
Diese "Reale Rechtslehre" hat Ernst Wolf im einzelnen seit Mitte der 50er Jahre des 20. Jahrhunders in seinen umfangreichen Schriften ausgeführt (vgl. sein Schriftenverzeichnis).
"Zum Geleit" der ihm zu seinem 70. Geburtstag dargebrachten Festschrift ist diese Lehre wie folgt zusammengefaßt:
"Im Gegensatz zur herrschenden Rechtsauffassung lehrt Ernst Wolf, daß die "rechtlichen Verhältnisse", nämlich die subjektiven Rechte, Rechtspflichten und Rechtsverhältnisse, real (d. h. bewußtseinsunabhängig) existieren und als solche auf Grund Wahrnehmung wissenschaftlich erkannt werden können. Er nennt die rechtlichen Verhältnisse "personhafte Ordnungsverhältnisse". Ein "Ordnungsverhältnis" ist nach ihm ein Verhältnis "mit dem Inhalt, das Entstehen, Erhalten, Entfalten oder Vermehren eines Seienden zu bedingen". Ein "personhaftes" Ordnungsverhältnis ist ein "der Eigenschaft des Menschen als Person inhaltlich entsprechendes Ordnungsverhältnis. Ein Mensch, der sich einem anderen gegenüber rechtmäßig verhält, wahrt damit die für diesen personhaft ordnungsgemäß bestehenden objektiven Entscheidungsmöglichkeiten. Damit wahrt er dessen Möglichkeiten personhaften Existierens und verhält sich entsprechend dessen Eigenschaft als Person. Ein Mensch, der sich einem anderen gegenüber unrechtmäßig verhält, entzieht diesem personhaft zustehende Entscheidungsmöglichkeiten und beeinträchtigt damit dessen Möglichkeit, als Person zu existieren." Grundlage der "Realen Rechtslehre" Ernst Wolfs ist, daß es natürliche, von niemandem hergestellte und von niemandem zu beseitigende rechtliche Verhältnisse gibt. Das ist nach ihm darin begründet, daß ein Mensch "die objektive Möglichkeit hat, durch Handeln in einem anderen oder in äußeren Bedingungen dessen Existierens einen Erfolg zu bewirken". Ein "natürliches rechtliches Verhältnis" entsteht deshalb "zwischen zwei Menschen allein dadurch, daß es einem von ihnen möglich ist, in dem anderen oder in äußeren Bedingungen dessen Erhaltens, Entfaltens und Fortpflanzens durch eine Handlung einen Erfolg herbeizuführen. Es entsteht mithin allein aufgrund der natürlichen Eigenschaft der Menschen als Personen, also natürlich." Aus den natürlichen rechtlichen Verhältnissen, zu denen Ernst Wolf insbesondere die Menschenrechte zählt, sind alle anderen rechtlichen Verhältnisse, die "hergestellten rechtlichen Verhältnisse", abgeleitet. Wie die real existierenden natürlichen und hergestellten rechtlichen Verhältnisse - nur das sind nach Ernst Wolf die Gegenstände der Rechtswissenschaft - wissenschaftlich, d. h. "nach Gesetzen oder gesetzesähnlichen Regeln methodisch beweisend und vollständig auf Erfahrung gegründet (Empirismus)", erkannt werden können, legt er in seinem "Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts" dar. Die "Reale Rechtslehre" Ernst Wolfs unterscheidet sich damit grundlegend von der herrschenden (idealistischen) Rechtslehre, nach der die Gegenstände der Rechtswissenschaft (nur) im Bewußtsein oder "ideal" existieren und nach der Rechtserkenntnis schöpferisch, nämlich ein Bewertungsakt ist, bezüglich dessen "in der Wissenschaft die Meinung überwiegt, daß 'Werten' ein Akt persönlicher Stellungnahme sei, der einer rationalen Begründung nicht zugänglich ist" (Larenz).
Eine ausführliche, von Ernst Wolf autorisierte Zusammenfassung dieser Lehre gibt Bettina Wendlandt, "Ernst Wolf und die Reale Rechtslehre" (in: Thomas Hoeren (Hrsg.), Zivilrechtliche Entdecker, München 2001, S. 275 ff.)
B Die späten Korrekturen
Ernst Wolf ist von der "Realen Rechtslehre im letzten Jahrzehnt seines Lebens in wesentlichen Punkten abgerückt. Die Ausformulierung dieser grundlegenden Veränderungen hat er im Schlußteil des Buches Ernst Wolf / Gerhard Wolf, „Rechtsphilosophie – ein Irrweg!“ selbst vorbereitet. Diesen veränderten Ansatz hat er in den letzten Jahren seines Lebens zwar noch durchzuführen versucht, er konnte ihn aber nur noch in Fragmenten auf Notizzetteln weiterführen. Geblieben sind dabei allerdings wichtige Eckdaten:
zum einen die ständig wiederkehrende Notiz:
"Nichts ist nichts und bleibt nichts"
zum anderen einige sich ebenfalls häufig wiederholende mündliche Schlüsselsätze im Familienkreis:
"Eine (Rechts-)Ontologie wird es nicht geben" [1]
"Es wird keinen neuen Allgemeinen Teil geben" und vor allem
"Das ist alles falsch".
Insbesondere aus dem ersten Satz ("Nichts ist Nichts") und dem letzten - "cum grano salis" zu verstehenden! - Satz ("Das alles ist falsch") ergibt sich, in welche Richtung die Umarbeitung der 'Realen Rechtlehre' nach seiner neuen Konzeption gehen sollte. Mit dem Verzicht auf eine (Rechts-)Ontologie und einen neuen Allgemeinen Teil war nicht nur der Verzicht auf eine Neuauflage, sondern ein "Kurswechsel" gemeint, der durch drei neue "Eckpfeiler" bestimmt ist:
Die rigorose Beschränkung auf die "Existenzen" (in Abweichung von der früheren Lehre von den 'Seienden'). Sie zwingt zu einer Verneinung der realen Existenz alles dessen, was nicht Existenz ist. "Nichts ist Nichts". Das klingt banal, hat aber Folgen von ungeheurer Dimension:
- Alles das, wovon wir reden und was nicht Existenz ist, sind Denkkonstrukte. Die rigorose Beschränkung auf die "Existenzen" zwingt also zu einer Verlagerung vieles von dem, was sprachlich fehlerhaft der Realität zugeschlagen wird, in das Denken (und damit in die Erkenntnislehre, also in den Kopf des einzelnen Menschen). Außer den Existenzen und dem, was ein einzelner Mensch über sie denkt, gibt es nichts.
Das Verbindende ist die Sprache - also die Kommunikation zwischen Menschen.
Unverändert geblieben sind die übrigen Eckpunkte. Diese sind
- Die strikte Akzeptanz der Realität (Außenwelt)
- Die Wahrnehmungsbedingtheit aller wissenschaftlichen Erkenntnis
- Die rigorose Absage an die idealistische (Rechts-) Philosophie.
- Der streng vertrags- und gesetzestreue Ansatz der 'Realen Rechtslehre'