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DIE GRUNDLAGEN DER IN RECHTSPRECHTUNG UND SCHRIFTTUM VERTRETENEN AUFFASSUNGEN | |||
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Der den heutigen Auffassungen zugrundeliegende kriminologisch-politische Ansatz | ||
Der "Kompromiß" zwischen "Straf-" und "Erziehungsdenken" im Jugendgerichtsgesetz | ||
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SCHWIERIGKEITEN EINER "EINORDNUNG" DER EINZELNEN "REAKTIONSMITTEL" | |||
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Die Unterscheidung zwischen "stationären" und "ambulanten" Maßnahmen |
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EINZELNE VORAUSSETZUNGEN DER ERZIEHUNGSMASSREGELN, ZUCHTMITTEL UND JUGENDSTRAFE | |||
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Das in Rechtsprechung und Schrifttum angenommene Subsidiaritätsprinzip | ||
"Erziehungsbedürftigkeit", "Erziehungsfähigkeit", "Erziehungswilligkeit" | ||
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Die Unmöglichkeit einheitlicher "Grundgedanken" des Jugendgerichtsgesetzes | ||
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Freiheitlich-rechtsstaatliche Bedenken gegen die heutigen Auffassungen | ||
Die historischen Grundlagen dieser Auffassungen in den im Dritten Reich vertretenen Ansichten |
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DIE PROBLEMATIK UND DIE ZU IHRER KLÄRUNG ERFORDERLICHEN GRUNDLAGEN | |||
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Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes und der duch diesen bedingten Untersuchungsmethode | ||
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DIE ERFORDERLICHKEIT EINER DEFINITION DER BEGRIFFE SCHULD; STRAFE UND ERZIEHUNG | |||
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Die Erofrderlichkeit einer Unterscheidung zwischen Erziehung und Personensorge | ||
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Die Entscheidung zwischen "reinen Bestrafungen, "reinen Erziehungsmaßnahmen" und "Erziehungsstrafen" | ||
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KONSEQUENZEN AUS DIESER AUFFASSUNG FÜR DIE ALLGEMEINE STRAFRECHTSLEHRE | |||
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Folgerungen für die "Antithesen": "Schuld" und "Gefährlichkeit", "Repression" und "Prävention" | ||
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MERKMALE UND ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN DER ERZIEUNGSMASSREGELN | |||
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MERKMALE UND ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN DER ZUCHTMITTEL UND DER JUGENDSTRAFE | |||
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Die Unmöglichkeit einer einheitlichen Beurteilung aller Zuchtmittel | ||||
Allgemeine Voraussetzungen der Verhängung von Zuchtmitteln und/oder Jugendstrafe | ||||
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DIE SUBSIDIARITÄT DES § 17 ABS. 2 ALT. 2 JGG (JUGENDSTRAFE WEGEN "SCHWERE DER SCHULD") | |||
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Keine "Erziehung" durch Zuchtmittel und Jugendstrafe wegen "schädlicher Neigungen" | ||
Bestätigung dieser Auslegung durch die Entstehungsgeschichte des Jugendgerichtsgesetzes |
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DIE BEURTEILUNG DER ERFORDERLICHKEIT JUGENDGERICHTLICHER MASSNAHMEN | |||
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Die Beurteilung der Gefahr künftiger Straftaten des Jugendlichen |
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VORAUSSETZUNGEN, INHALT UND BEMESSUNG DER JUGENDGERICHTLICHEN STRAFEN UND MASSNAMEN IM EINZELNEN | |||
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GEMEINSAME VORAUSSETZUNGEN DER JUGENDGERICHTLICHEN STRAFEN UND MASSNAHMEN | |||
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Gemeinsame Voraussetzungen der jugendstrafrechtlichen Maßnahmen | ||||
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VERWALTUNGSRECHTLICHE MASSNAHMEN ("MASSREGELN DER BESSERUNG UND SICHERUNG") | |||
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VERBINDUNG MEHRERER STRAFEN UND/ODER MASSNAHMEN; STRAFEN UND/ODER MASSNAHMEN BEI MEHREREN STRAFTATEN | |||
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Verbindung mehrerer Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel | ||||
Erziehungsbeistandschaft oder Fürsorgeerziehung neben Zuchtmitteln | ||||
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DIE VOLLSTÄNDIGE ODER TEILWEISE VERWEISUNG AN DEN VORMUNDSCHAFTSRICHTER | |||
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Aussetzung der Sachentscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe gemäß §§ 27 ff. JGG |
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DIE METHODISCHE PRÜFUNGSREIHENFOLGE BEI DER GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNG DES EINZELFALLS | |||
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Konsequenzen für eine Einbeziehung des Jugendstrafrechts in ein Jugendhilferecht | ||
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